Satzung
der
Schwetzinger Carneval-Gesellschaft e.V.
(SCG)
in der Fassung vom 12.05.2023
§ 1
Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft:
Ziff. 1
Die
Gesellschaft führt den Namen "Schwetzinger Carneval-Gesellschaft
e.V.". Sitz des Vereins ist in Schwetzingen.
Ziff. 2
Die
Gesellschaft wurde am 6. Februar 1950 in Schwetzingen gegründet und am
25.6.1951 unter Nr.1, Band II, in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Schwetzingen eingetragen.
Ziff. 3
Zweck der
Gesellschaft sind die ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige Pflege und
Förderung heimatlichen Brauchtums in geselliger und carnevalistischer Form
politisch und konfessionell unabhängig. Dies soll insbesondere erreicht werden
durch
a) Durchführung von carnevalistischen
Veranstaltungen und
Carnevalssitzungen - auch zu
caritativen Zwecken.
b) Durchführung von sonstigen Sitzungen
und Veranstaltungen, die
geeignet sind, heimatliches Brauchtum
zu erhalten, zu fördern
und an die nachfolgenden Generationen
zu überliefern
unter
Einbeziehung der Symbolfigur des Churfürsten Carl-Theodor.
c) Betreuung und Förderung der Jugend auf
den genannten Gebieten.
Das geschieht durch die ganzjährige
Unterhaltung von Tanzsportgarden
bei durchgehendem kostenlosem Training
und überwiegend
kostenfreier Gestellung der Uniformen.
Des weiteren kann ein Fanfarenzug sowie
ein Männerballett unterhalten werden.
Die
aufgezeigten Veranstaltungen sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Es darf
ein Eintrittspreis zur Abdeckung der der Gesellschaft entstandenen Unkosten
erhoben werden. Die Eintrittsgelder sind so zu bemessen, dass sie in der Regel
nicht zu erheblichen Überschüssen führen.
Erzielte
Gewinne werden, sofern sie nicht zur ordentlichen Führung der Vereinsgeschäfte
benötigt werden, alljährlich einem staatlich anerkannten gemeinnützigen Zweck
zugeführt.
Die Mittel der
Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft
darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bezüglich der
Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft gilt § 9 der Satzung.
§ 2
Die SCG
unterscheidet zwischen:
a) aktiven
Mitgliedern
b) passiven
Mitgliedern
c) verdienten
Mitgliedern (Edle vom Hofe Carl-Theodors, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren, Ehrenaktive).
§ 3
Aufnahme und Ehrungen
Ziff. 1
Mitglied kann
jeder sein, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Beitritt ist
schriftlich zu erklären. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung einer
Mitgliedskarte.
Ziff. 2
Über
Aufnahme,
Ablehnung oder Zurückstellung des Antrages, sowie über die
Ernennung von
verdienten Mitgliedern, sowie über die Vergabe von Vereinsehrungen
(z.B. Ehrennadel, Goldenes Vlies, Pour les Merites und über alle
Anträge auf Verleihung von Orden der Vereinigung
Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine und des Bund Deutscher Karneval
(BDK) entscheidet der Gesamtvorstand.
Ziff. 3
Eine Berufung
gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Ziff. 1
Allen Mitgliedern
steht das Recht zur Teilnahme an öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen
der Gesellschaft zu.
Ziff. 2
Alle Mitglieder
können die in § 8 vorbehaltenen Rechte ausüben, Anfragen und Anträge stellen,
Wünsche und Erinnerungen vorbringen.
Ziff. 3
Verdiente
Mitglieder haben die Rechte nach Maßgabe ihrer Verleihungsurkunde des
Ehrentitels.
§ 5
Pflichten der Mitglieder / Erlöschen der
Mitgliedschaft
Ziff. 1
Jedes Mitglied
verpflichtet sich, die Ziele der SCG zu fördern sowie den Jahresbeitrag zu
entrichten.
Ziff. 2
Die
Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch
erklärten Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Die Austrittserklärung muss einen Monat vor Ablauf dieses Geschäftsjahres schriftlich
beim Vorstand eingegangen sein. Gleichzeitig
sind alle Verbindlichkeiten gegenüber der SCG zu erfüllen. Hierzu gehört die
Entrichtung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Austritt
erklärt wird.
c) infolge Auflösung der Gesellschaft,
d) durch
Ausschluss, der vom Gesamtvorstand mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden beschlossen
wird. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.
Ausschlussgründe sind:
1) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach
vorausgegangener zweimaliger Mahnung und wenn der Beitrag für mindestens ein Jahr
nicht bezahlt worden ist.
2) Grober
Verstoß gegen die Satzung oder gegen die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse.
3) Durch Unterlagen
bewiesenes das Ansehen der Gesellschaft schädigendes Verhalten.
Ziff. 3
Mitglieder, die
vom Vorstand ausgeschlossen werden, sind hierüber schriftlich durch einfachen
Brief unter Darlegung der Gründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu benachrichtigen.
Ihnen steht das Recht des Widerspruchs zu, der innerhalb eines Monats ab Zugang
der Ausschlussbenachrichtigung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten
ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch
entscheidet die nächstfolgende Hauptversammlung. Die Entscheidung der
Hauptversammlung ist endgültig.
Ziff. 4
Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
a) Bei aktiven Mitgliedern kann der
Gesamtvorstand über Beitragsfreiheit entscheiden.
b) Verdiente Mitglieder haben das Recht,
die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst zu
bestimmen.
Aktive Gardemitglieder zahlen die Hälfte des
regulären Mitgliedsbeitrages.
§ 6
Der Gesamtvorstand
Der
Gesamtvorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem
angehören:
der 1. Vorsitzende
der stellvertretende
Vorsitzende / Geschäftsführer
der Schriftführer
der Schatzmeister
der stellvertretende Schatzmeister
der Präsident
der Gardeminister / die Gardeministerin
b) dem Beirat (Elferrat),
c.) je einem Vertreter/Vertreterin der
Aktivenabteilungen Garde und Damengruppe.
§ 7
Ziff. 1
Der 1.
Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt und zwar derart, dass in ungeraden
Jahreszahlen der 1. Vorsitzende und in geraden Jahreszahlen der
stellvertretende Vorsitzende gewählt wird. Dabei entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ziff. 2
Schatzmeister
und Stellvertreter, Schriftführer, Präsident, Gardeminister / Gardeministerin und Beirat werden von der
Hauptversammlung auf ein Jahr durch einfache Stimmenmehrheit in offener
Abstimmung gewählt.
Ziff. 3
Scheidet ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist im Falle des 1.
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in der nächsten Hauptversammlung eine
Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird im Falle des Ausscheidens des
1. Vorsitzenden sein Stellvertreter den Vorsitz kommissarisch übernehmen. Andere
durch Ausscheiden vakante Geschäftsbereiche werden nach Weisung des 1.
Vorsitzenden wahrgenommen.
Ziff. 4
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
vertretungsberechtigt sein soll.
Ziff. 5
Dem
geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung.
Ziff. 6
Der 1.
Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, beruft die Sitzungen
und Versammlungen ein.
Ziff. 7
Der
Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und ist berechtigt,
eigenständig Spendenbescheinigungen zu erteilen. Er hat über
alle Einnahmen
und Ausgaben Buch zu führen. Der Hauptversammlung hat er
alljährlich einen
Kassenbericht zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern ist jederzeit auf
Anfrage
der Stand der Aktiva und Passiva anzugeben. Der Schatzmeister wird in
seiner
Arbeit durch einen Stellvertreter unterstützt.
Ziff. 8
Der
Schriftführer fertigt Protokolle der Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen.
Zu Beginn der ordentlichen Hauptversammlung ist das Protokoll der letztjährigen
Hauptversammlung zu verlesen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies
verlangt.
Ziff. 9
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die
Beschlussfassung über die Gestaltung des Jahresprogramms. Im Rahmen der ihnen
gemäß dieser Satzung obliegenden Aufgaben sind die jeweiligen Funktionsträger
nach entsprechender Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
berechtigt über Vereinsmittel zu verfügen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt,
über Vereinsmittel jeweils bis zu einem Wert von € 1.000,00 zu verfügen.
Ziff. 10
Dem Präsidenten
obliegen Repräsentationspflichten, insbesondere jedoch die Leitung der
gesellschaftlichen und carnevalistischen Veranstaltungen der Gesellschaft.
Sein Vertreter - Vizepräsident genannt - wird jährlich bis spätestens 1.
Oktober vom Gesamtvorstand ernannt.
Ziff. 11
Beschlüsse des
Gesamtvorstandes werden, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, mit
einfacher Mehrheit gefasst.
§ 8
Die Hauptversammlung
Ziff. 1
Die
Hauptversammlung ist die oberste Instanz der Gesellschaft. Gegen deren
Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch, gleich welcher Art, nicht
möglich.
Ziff. 2
Die
Hauptversammlung beschließt über:
a) den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden,
b) den Kassenbericht des Schatzmeisters,
c) den Prüfungsbericht der Revisoren,
d) die Entlastung des Gesamtvorstandes,
e) die Wahl des geschäftsführenden
Vorstandes,
f) die Wahl des Beirates,
g) die Bestellung von zwei Revisoren, die
weder dem geschäftsführenden noch dem
Gesamtvorstand angehören dürfen,
h) die Feststellung des Jahresbeitrages,
i) Widersprüche gegen Ausschluss von
Mitgliedern,
k) Satzungsänderungen.
Ziff. 3
Die
Hauptversammlung findet alljährlich spätestens im Mai statt.
Ziff. 4
Die
Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich,
per Telefax oder E-Mail an die eingetragenen volljährigen Mitglieder der
Gesellschaft zu erfolgen.
Ziff. 5
Eine
außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der
Gesellschaft erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe
der Gründe eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen
kann die Einladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.
Ziff. 6
a) Anträge für
die Hauptversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung dem geschäftsführenden
Vorstand einzureichen.
b) Über
Anträge, die später als sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung eingehen,
und über Anträge, die während der Hauptversammlung gestellt werden, kann nur
verhandelt werden, wenn die Hauptversammlung einer Behandlung der Anträge mit
2/3 -Mehrheit zustimmt.
Ziff. 7
Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift
im Versammlungsprotokoll und sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Sie
müssen in der nächstfolgenden Hauptversammlung zur Verlesung gebracht werden.
Ziff. 8
Beschlüsse,
durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse, die die Auflösung der SCG
betreffen, bedürfen grundsätzlich einer 2/3-Stimmenmehrheit.
Ziff. 9
Vor Beginn der
Hauptversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Ziff. 10
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 9
Auflösung der SCG
Im Falle der
Auflösung der SCG erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über
die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind. Für diesen
Fall muß das verbleibende Vermögen der SCG staatlich anerkannten gemeinnützigen
Zwecken zugeführt werden.
§ 10
Für die
Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die
Bestimmungen des BGB (§§ 21 bzw. 55 ff.) heranzuziehen.
§ 11
Der
Gesamtvorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn
der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet
werden, vorzunehmen.
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