Satzung

 

der Schwetzinger Carneval-Gesellschaft e.V.  (SCG)

 

 

in der Fassung vom 12.05.2023

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft:

 

Ziff. 1

Die Gesellschaft führt den Namen "Schwetzinger Carneval-Gesellschaft e.V.". Sitz des Vereins ist in Schwetzingen.

 

Ziff. 2

Die Gesellschaft wurde am 6. Februar 1950 in Schwetzingen gegründet und am 25.6.1951 unter Nr.1, Band II, in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen.

 

Ziff. 3

Zweck der Gesellschaft sind die ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige Pflege und Förderung heimatlichen Brauchtums in geselliger und carnevalistischer Form politisch und konfessionell unabhängig. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

 

    a) Durchführung von carnevalistischen Veranstaltungen und

        Carnevalssitzungen - auch zu caritativen Zwecken.

 

    b) Durchführung von sonstigen Sitzungen und Veranstaltungen, die

        geeignet sind, heimatliches Brauchtum zu erhalten, zu fördern

        und an die nachfolgenden Generationen zu überliefern

 

unter Einbeziehung der Symbolfigur des Churfürsten Carl-Theodor.

 

    c) Betreuung und Förderung der Jugend auf den genannten Gebieten.

       Das geschieht durch die ganzjährige Unterhaltung von Tanzsportgarden

       bei durchgehendem kostenlosem Training und überwiegend

       kostenfreier Gestellung der Uniformen.

       Des weiteren kann ein Fanfarenzug sowie ein Männerballett unterhalten werden.

 

Die aufgezeigten Veranstaltungen sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Es darf ein Eintrittspreis zur Abdeckung der der Gesellschaft entstandenen Unkosten erhoben werden. Die Eintrittsgelder sind so zu bemessen, dass sie in der Regel nicht zu erheblichen Überschüssen führen.

 

Erzielte Gewinne werden, sofern sie nicht zur ordentlichen Führung der Vereinsgeschäfte benötigt werden, alljährlich einem staatlich anerkannten gemeinnützigen Zweck zugeführt.

 

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Bezüglich der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft gilt § 9 der Satzung.

 

 

§ 2

 

Mitgliedschaft

 

Die SCG unterscheidet zwischen:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) verdienten Mitgliedern (Edle vom Hofe Carl-Theodors, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren, Ehrenaktive).

 

 

§ 3

 

Aufnahme  und Ehrungen

 

Ziff. 1

Mitglied kann jeder sein, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

 

Ziff. 2

Über Aufnahme, Ablehnung oder Zurückstellung des Antrages, sowie über die Ernennung von verdienten Mitgliedern, sowie über die Vergabe von Vereinsehrungen (z.B. Ehrennadel, Goldenes Vlies, Pour les Merites und über alle Anträge auf Verleihung von Orden der Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine und des Bund Deutscher Karneval (BDK) entscheidet der Gesamtvorstand.

 

Ziff. 3

Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.

 

 

§ 4

 

Rechte der Mitglieder

 

Ziff. 1

Allen Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an öffentlichen und geschlossenen Veranstaltungen der Gesellschaft zu.

 

Ziff. 2

Alle Mitglieder können die in § 8 vorbehaltenen Rechte ausüben, Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen.

 

Ziff. 3

Verdiente Mitglieder haben die Rechte nach Maßgabe ihrer Verleihungsurkunde des Ehrentitels.

 

 

§ 5

 

Pflichten der Mitglieder / Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Ziff. 1

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele der SCG zu fördern sowie den Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Ziff. 2

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod,

b) durch erklärten Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss einen Monat vor Ablauf dieses Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Gleichzeitig sind alle Verbindlichkeiten gegenüber der SCG zu erfüllen. Hierzu gehört die Entrichtung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Austritt erklärt wird.

c) infolge Auflösung der Gesellschaft,

d) durch Ausschluss, der vom Gesamtvorstand mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind.

Ausschlussgründe sind:

1) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung und wenn der Beitrag für mindestens ein Jahr nicht bezahlt worden ist.

2) Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse.

3) Durch Unterlagen bewiesenes das Ansehen der Gesellschaft schädigendes Verhalten.

 

Ziff. 3

Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen werden, sind hierüber schriftlich durch einfachen Brief unter Darlegung der Gründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu benachrichtigen. Ihnen steht das Recht des Widerspruchs zu, der innerhalb eines Monats ab Zugang der Ausschlussbenachrichtigung schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Hauptversammlung. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig.

 
Ziff. 4
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
a) Bei aktiven Mitgliedern kann der Gesamtvorstand über Beitragsfreiheit entscheiden.
b) Verdiente Mitglieder haben das Recht, die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst zu bestimmen.

 

Aktive Gardemitglieder zahlen die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 6

 

Der Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus

 

      a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:

               der 1. Vorsitzende

               der stellvertretende Vorsitzende / Geschäftsführer

               der Schriftführer

               der Schatzmeister

               der stellvertretende Schatzmeister

               der Präsident

               der Gardeminister / die Gardeministerin

                

      b) dem Beirat (Elferrat),

      c.) je einem Vertreter/Vertreterin der Aktivenabteilungen Garde und Damengruppe.

 

 

§ 7

 

Ziff. 1

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt und zwar derart, dass in ungeraden Jahreszahlen der 1. Vorsitzende und in geraden Jahreszahlen der stellvertretende Vorsitzende gewählt wird. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Ziff. 2

Schatzmeister und Stellvertreter, Schriftführer, Präsident, Gardeminister / Gardeministerin und Beirat werden von der Hauptversammlung auf ein Jahr durch einfache Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gewählt.

 

Ziff. 3

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist im Falle des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in der nächsten Hauptversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird im Falle des Ausscheidens des 1. Vorsitzenden sein Stellvertreter den Vorsitz kommissarisch übernehmen. Andere durch Ausscheiden vakante Geschäftsbereiche werden nach Weisung des 1. Vorsitzenden wahrgenommen.

 

Ziff. 4

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll.

 

Ziff. 5

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsleitung.

 

Ziff. 6

Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein.

 

Ziff. 7

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse der Gesellschaft und ist berechtigt, eigenständig Spendenbescheinigungen zu erteilen. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der Hauptversammlung hat er alljährlich einen Kassenbericht zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern ist jederzeit auf Anfrage der Stand der Aktiva und Passiva anzugeben. Der Schatzmeister wird in seiner Arbeit durch einen Stellvertreter unterstützt.

 

Ziff. 8

Der Schriftführer fertigt Protokolle der Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen. Zu Beginn der ordentlichen Hauptversammlung ist das Protokoll der letztjährigen Hauptversammlung zu verlesen, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

Ziff. 9

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Gestaltung des Jahresprogramms. Im Rahmen der ihnen gemäß dieser Satzung obliegenden Aufgaben sind die jeweiligen Funktionsträger nach entsprechender Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt über Vereinsmittel zu verfügen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, über Vereinsmittel jeweils bis zu einem Wert von € 1.000,00 zu verfügen.

 

Ziff. 10

Dem Präsidenten obliegen Repräsentationspflichten, insbesondere jedoch die Leitung der gesellschaftlichen und carnevalistischen Veranstaltungen der Gesellschaft. Sein Vertreter - Vizepräsident genannt - wird  jährlich bis spätestens 1. Oktober vom Gesamtvorstand ernannt.

 

Ziff. 11

Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

 

§ 8

 

Die Hauptversammlung

 

Ziff. 1

Die Hauptversammlung ist die oberste Instanz der Gesellschaft. Gegen deren Beschlüsse und Entscheidungen ist ein Einspruch, gleich welcher Art, nicht möglich.

 

Ziff. 2

Die Hauptversammlung beschließt über:

 

      a) den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden,

      b) den Kassenbericht des Schatzmeisters,

      c) den Prüfungsbericht der Revisoren,

      d) die Entlastung des Gesamtvorstandes,

      e) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,

      f) die Wahl des Beirates,

      g) die Bestellung von zwei Revisoren, die weder dem geschäftsführenden noch dem
         Gesamtvorstand angehören dürfen,

      h) die Feststellung des Jahresbeitrages,

      i) Widersprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern,

      k) Satzungsänderungen.

 

Ziff. 3

Die Hauptversammlung findet alljährlich spätestens im Mai statt.

 

Ziff. 4

Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich, per Telefax oder E-Mail an die eingetragenen volljährigen Mitglieder der Gesellschaft zu erfolgen. 

 

Ziff. 5

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen kann die Einladungsfrist auf sieben Tage verkürzt werden.

 

Ziff. 6

a) Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung  dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

b) Über Anträge, die später als sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung eingehen, und über Anträge, die während der Hauptversammlung gestellt werden, kann nur verhandelt werden, wenn die Hauptversammlung einer Behandlung der Anträge mit 2/3 -Mehrheit zustimmt.

 

Ziff. 7

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll und sind vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Sie müssen in der nächstfolgenden Hauptversammlung zur Verlesung gebracht werden.

 

Ziff. 8

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse, die die Auflösung der SCG betreffen, bedürfen grundsätzlich einer 2/3-Stimmenmehrheit.

 

Ziff. 9

Vor Beginn der Hauptversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

 

Ziff. 10

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

 

 

§ 9

 

Auflösung der SCG

 

Im Falle der Auflösung der SCG erfolgt die Liquidation durch zwei Liquidatoren, die von der über die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind. Für diesen Fall muß das verbleibende Vermögen der SCG staatlich anerkannten gemeinnützigen Zwecken  zugeführt werden.

 

 

§ 10

 

Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB (§§ 21 bzw. 55 ff.) heranzuziehen.

 

 

§ 11

 

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

 


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